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Das bedeutet die neue Corona-Schutzverordnung für den sächsischen Volleyball !! —>

Liebe Volleyballfreunde,

der Landessportbund Sachsen (LSB) hat anlässlich der am 10. Mai in Kraft getretenen Corona-Schutz-Verordnung ein überarbeitetes Corona-FAQ herausgegeben.

Sinkende Inzidenzwerte in einigen Landkreisen schüren die Hoffnung auf eine baldige Öffnung der Sportanlagen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb. Unsere Sportler sehnen sich nach dieser langen und verzichtsreichen Zeit verständlicherweise danach, wieder an den (Beach-)Volleyball gehen zu können. Und so sehr auch wir uns dieses Szenario wünschen, stellt die neue Verordnung zum aktuellen Zeitpunkt lediglich eine erste Öffnungsperspektive dar.

Bei Unterschreitung einer Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen (wie es in Leipzig am Freitag (14.05.) und in Dresden am Sonntag (16.05.) der Fall sein könnte), ist ab dem Folgetag u.a. gestattet:

  • kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen und
  • Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem tagesaktuellen Test oder einem Test nach § 23 Absatz 4 sowie einer Kontakterfassung oder -nachverfolgung nach § 6 Absatz 1, 6 und 7.

Kontaktfrei bedeutet, dass der Mindestabstand von 1,5m zu jeder Zeit eingehalten werden muss. Ein Volleyballspiel unter Wettkampfbedingungen fällt somit nicht unter diese Regelung, weshalb sich allein deshalb, auch bei Eintreten der o. g. Bestimmungen, die Durchführung von (Beach-)-Volleyballturnieren ausschließt. Dazu der LSB: 

„Die Sportministerkonferenz (SMK) legt von der Zielsetzung des IfSG ausgehend, Infektionsgefahren auszuschließen oder erheblich zu reduzieren und dabei aber vergleichbare Sachverhalte einheitlich zu betrachten, den o.g. Begriff so aus, dass darunter die individuelle Sportausübung in ihrer konkreten einzelnen Ausgestaltung so bestimmt sein muss, dass ein körperlicher Kontakt in der Regel nicht erfolgt und das Abstandsgebot eingehalten wird. […] Entscheidend ist daher die kontaktfreie Sportausübung und nicht die Sportart.“

Erschwerend kommt laut LSB folgende Regelung hinzu, die uns auf Nachfrage beim Sächsischen Staatsministerium des Innern bestätigt wurde:

„Die Begrenzung der maximal zulässigen Personenzahl für den Sportbetrieb nach den letzten beiden Punkten ergibt sich aus der allgemeinen Kontaktbeschränkung: fünf Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind in geschlossenen Räumen, zehn Personen aus zwei Haushalten, die älter als 13 Jahre sind auf Außensportanlagen und im Freien.“

Erst bei Unterschreitung der Inzidenzschwelle von 50 gilt:

  • kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen einschließlich Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen sowie den Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Testpflicht der Teilnehmer und ohne Kontakterfassung oder Nachverfolgung im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkung
  • der kontaktfreie Sport in kleinen Gruppen (höchstens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen

Auch wenn es schwerfällt, bleiben wir zuversichtlich und hoffen, euch im Laufe des Sommers zumindest regional Beachvolleyballturniere anbieten zu können!

Das gesamte FAQ des LSB findet ihr hier. Bitte informiert euch bzgl. der gültigen Bestimmungen zur Nutzung von Außensportanlagen stets bei eurer zuständigen Kommune. 

Bleibt gesund ! Euer SSVB !