Home » Vorstand » Statuten

Satzung – NEUFASSUNG 2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 18.04.2000 gegründete Sportverein führt den Namen “Volleyballfreunde Blau-Weiß
Hoyerswerda e.V.”.
2. Er hat seinen Sitz in Hoyerswerda.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.
——————————
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in allen Bereichen, speziell der Sportart Volleyball.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Den Vorstandsmitgliedern kann unter Beachtung des Vereinshaushaltes und der Vereinsfinanzplanung eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der steuer- und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit gewährt werden. Über die Höhe und die Personen beschließt jeweils der Gesamtvorstand mit 3/5 Mehrheit.
7. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
8. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
9. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.
——————————
§ 3 Mitglieder & Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins sind:

  • a) aktive Mitglieder
  • b) passive Mitglieder
  • c) fördernde Mitglieder
  • d) Ehrenmitglieder

2. Aktive Mitglieder – nehmen an Trainings- und/oder Spielbetrieb des Vereins teil
3. Passive Mitglieder – nehmen NICHT aktiv am Trainings- & Wettkampfbetrieb teil
4. Fördernde Mitglieder – haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antrags- /Stimm- und Wahlrecht
5. Ehrenmitglieder – Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Es besteht die Möglichkeit, ein Ehrenmitglied zum Ehrenpräsidenten zu ernennen.
6. Einnahmen von Mitgliedern / Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive & passive) werden Beiträge erhoben. Fördernde Mitglieder können Ihren (Förder-)Beitrag selbst bestimmen, die Mindesthöhe entspricht dem Beitrag eines passiven Mitglieds. Von allen Mitgliedern wird bei Eintritt eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Beitragshöhen und -fälligkeiten werden in der Beitragsordnung festgelegt.
7. Stimmrecht & Wählbarkeit Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht, bei Minderjährigen erfolgt dies über den gesetzlichen Vertreter. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
——————————
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmebestätigung Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • a) Austritt
  • b) Ausschluss
  • c) Tod

4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt
3 Monate zum Monatsende. Es gilt der Eingangsvermerk.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  • a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  • b) wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, z.B. bei Rückständen in der Beitragszahlung
  • c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichem Verhalten
  • d) wegen unehrenhafter Handlungen
  • e) wenn durch eine weitere Mitgliedschaft die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet ist

In den Fällen a, c, d und e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach Erhalt der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht, es besteht aber kein Anspruch auf Rückerstattung vorausgezahlten Beitrages gemäß Finanzordnung. Über die Aufrechterhaltung bzw. Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Verein entscheidet der Vorstand.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 3 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
——————————
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
——————————
§ 6 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder eines sportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:

  • a) Verweis
  • b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben oder Veranstaltungen des Vereins von einer bis vier Wochen
  • c) Ausschluss

2. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss die Beschwerde- und Revisionskommission des Vereins anzurufen.
——————————
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) der Projektausschuss (Leitungen der Mannschaften/Sportgruppen)
  • d) die Beschwerde- und Revisionskommission

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung, diese ist zuständig für:

  • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • b) Entgegennahme der Berichte der Beschwerde- und Revisionskommission
  • c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • d) Wahl der Beschwerde- und Revisionskommission
  • e) Festsetzung der Beiträge bzw. Umlagen
  • f) Genehmigung des Haushaltsplanes
  • g) Festsetzung und Änderung der Datenschutzrichtlinie
  • h) Satzungsänderungen
  • i) Beschlussfassung über Anträge
  • j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten nach §3
  • k) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßigen Ausschüssen
  • l) Auflösung des Vereins

2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der Vorstand oder b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung in Textform. Die übliche Bekanntgabe erfolgt durch Aushang an der Vereinstafel in der Haupttrainingsstätte, auf der vereinseigenen Homepage sowie an die Verantwortlichen der Trainingsgruppen/Mannschaften. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine geheime Abstimmung kann beantragt werden und muss in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
6. Anträge können gestellt werden: a) von jedem ordentlichen Mitglied – aktiv/passiv/Ehrenmitglied (bei Minderjährigen über den gesetzlichen Vertreter) b) vom Vorstand
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen am 31. Januar für das laufende Geschäftsjahr beim Vorstand des Vereins beantragt bzw. eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
10. Der Vorsitzende (bzw. ein aus dem Vorstand bestimmter Vertreter) fungiert als Versammlungsleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
11. Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (hybride Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung). Sofern die Mitgliederversammlung in hybrider oder virtueller Form stattfindet, sind die Mitglieder in geeigneter Form darüber zu informieren, wie sie ihre mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere ihr Rede-, Antrags- und Stimmrecht, im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Die Einladung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation ausschließlich zur berechtigten Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Es muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung ihre Rechte ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder an der Teilnahme oder der Wahrnehmung von Rechten im Wege der elektronischen Kommunikation beeinträchtigt sind. Die Beschlussfassung einschließlich der Wahlen kann unter Zuhilfenahme von elektronischen Abstimmungssystemen durchgeführt werden. Das elektronische System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Abstimmungen und Wahlen gewährleisten.
——————————
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern: Vorsitzender, 1. Stellvertreter & Schatzmeister und maximal aus 5 Mitgliedern: plus Jugendwart & 2. Stellvertreter. Besteht der Vorstand aus weniger als 5 Mitgliedern, gehen die Aufgaben der nicht besetzten Position(en) an die restlichen Mitglieder über.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines 1. Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Gruppen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. Ordnungen des Vereins sind: Beitragsordnung (nur die Rahmenbedingungen, nicht die Beitragshöhe – Mitgliederversammlung) / Verhaltenskodex / Grundsatzfestlegungen / Fahrtkostenordnung / Abrechnungsgrundlage Übungsleiter.

3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein nach BGB §26 durch mindestens zwei der
nachgenannten Vorstandsmitglieder, die gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, vertreten:

  • a) dem Vorsitzenden
  • b) dem 1. Stellvertreter
  • c) dem Schatzmeister

4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand ermächtigt, eine Nachberufung bis zum Ende der Legislatur durchzuführen (Berufung erfolgt mittels einfacher Vorstandsmehrheit). Dies gilt nicht, wenn die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder bzw. der Vertretungsberechtigten nach BGB §26 unterschritten wird.
6. Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
——————————
§ 10 Beschwerde- und Revisionskommission
1. Die Beschwerde- und Revisionskommission besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
2. Bei Beschwerden entscheidet sie in Fällen, in denen sie von einzelnen Mitgliedern, zur Entscheidung ihrer Streitigkeit, übereinstimmend als zuständig genannt wird.
3. Ihr obliegt die Kassen- und Wirtschaftsprüfung. Mindestens einmal im Jahr sind die Kassen, die Bücher und Belege rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
——————————
§ 11 Auflösung
1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft – Vermögensanfallsberechtigte(r), der/die es unmittelbar und ausschließlich für besonders förderungswürdige, gemeinnützige Zwecke, in erster Linie aber zur Förderung des Sportes, insbesondere des Volleyballsportes, zu verwenden hat. Der/die Vermögensanfallsberechtigte wird im Fall der Auflösung des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
——————————
§ 12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf – Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, – Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, – Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, – Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. – Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zu jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
——————————
§ 13 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 15. Dezember 2023 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.

(zum Drucken)