Satzung – Fassung 2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 18.04.2000 gegründete Sportverein führt den Namen “Volleyballfreunde Blau-Weiß Hoyerswerda e.V.”.
2. Er hat seinen Sitz in Hoyerswerda.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in allen Bereichen, speziell der Sportart Volleyball.
3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
6. Den Vorstandsmitgliedern kann unter Beachtung des Vereinshaushaltes und der Vereinsfinanzplanung eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der steuer- und
gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit gewährt werden. Über die Höhe und die Personen beschließt jeweils der Gesamtvorstand mit 3/5 Mehrheit.
7. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
8. Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
9. Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der
Geschlechter.
§ 3 Mitglieder & Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins sind:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2. Aktive Mitglieder – nehmen an Trainings- und/oder Spielbetrieb des Vereins teil
3. Passive Mitglieder – nehmen NICHT aktiv am Trainings- & Wettkampfbetrieb teil
4. Fördernde Mitglieder – haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antrags-/Stimm- und Wahlrecht
5. Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
Es besteht die Möglichkeit, ein Ehrenmitglied zum Ehrenpräsidenten zu ernennen.
6. Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive & passive) werden Beiträge erhoben. Fördernde Mitglieder können Ihren (Förder-)Beitrag selbst bestimmen, die Mindesthöhe entspricht dem
Beitrag eines passiven Mitglieds. Die Beitragshöhen und -fälligkeiten werden in der Beitragsordnung (nicht Bestandteil der Satzung) festgelegt.
7. Stimmrecht & Wählbarkeit
Jedes Mitglied besitzt Stimm- und Wahlrecht, bei Minderjährigen erfolgt dies über den gesetzlichen Vertreter. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung,
die nicht begründet zu werden braucht, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei Aufnahmebestätigung
Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende. Es gilt der Eingangsvermerk.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, z.B. bei Rückständen in der Beitragszahlung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichem Verhalten
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) wenn durch eine weitere Mitgliedschaft die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet ist
In den Fällen a, c, d und e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 2 Wochen nach Erhalt der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht, es besteht aber kein Anspruch auf Rückerstattung vorausgezahlten Beitrages gemäß Finanzordnung. Über die
Aufrechterhaltung bzw. Erfüllung anderer Verpflichtungen gegenüber dem Verein entscheidet der Vorstand.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 3
Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und
Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 6 Maßregelungen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder eines sportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßregelungen verhängt werden:
a) Verweis
b) Verbot der Teilnahme am Sporttreiben oder Veranstaltungen des Vereins von einer bis vier Wochen
c) Ausschluss
2. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss die Beschwerde- und Revisionskommission des Vereins anzurufen.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Projektausschuss (Leitungen der Mannschaften/Sportgruppen)
d) die Beschwerde- und Revisionskommission
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung, diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme der Berichte der Beschwerde- und Revisionskommission
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Beschwerde- und Revisionskommission
e) Festsetzung der Beiträge
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Festsetzung und Änderung der Datenschutzrichtlinie
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten nach §3
k) Wahl der Mitglieder von satzungsmäßigen Ausschüssen
l) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand oder
b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung und entsprechender Tagesordnung. Die übliche Bekanntgabe erfolgt durch den
Aushang an der Vereinstafel in der Haupttrainingsstätte und auf der vereinseigenen Homepage. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine
Frist von 4 Wochen liegen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine geheime
Abstimmung kann beantragt werden und muss in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
6. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem ordentlichen Mitglied – aktiv/passiv/Ehrenmitglied (bei Minderjährigen über den gesetzlichen Vertreter)
b) vom Vorstand
7. Anträge auf Satzungsänderungen müssen am 31. Januar für das laufende Geschäftsjahr beim Vorstand des Vereins beantragt bzw. eingegangen sein.
8. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des
Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer
Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 9 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter
c) dem 2. Stellvertreter
d) dem Schatzmeister
e) dem Jugendwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines 1. Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der Gruppen und
berichtet der Mitgliederversammlung über seine Arbeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei der nachgenannten Vorstandsmitglieder, die gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, vertreten
(vertretungsberechtigter Vorstand nach §26 BGB):
a) den Vorsitzenden
b) den 1. Stellvertreter
c) den Schatzmeister
4. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
5. Der Vorstand wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
§ 10 Beschwerde- und Revisionskommission
1. Die Beschwerde- und Revisionskommission besteht aus zwei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
2. Bei Beschwerden entscheidet sie in Fällen, in denen sie von einzelnen Mitgliedern, zur Entscheidung ihrer Streitigkeit, übereinstimmend als zuständig genannt wird.
3. Ihr obliegt die Kassen- und Wirtschaftsprüfung. Mindestens einmal im Jahr sind die Kassen, die Bücher und Belege rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu
erstatten. Sie erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des
übrigen Vorstandes.
§ 11 Auflösung
1. Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins der
Stadt Hoyerswerda zu, die es unmittelbar und ausschließlich für besonders förderungswürdige, gemeinnützige Zwecke, in erster Linie aber zur Förderung des Sportes,
insbesondere des Volleyballsportes, zu verwenden hat.
§ 12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung des gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die
persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
– Den Organen des Vereins und allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zu jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 Inkrafttreten
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 10. Mai 2019 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
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